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  • image1 Leichte Sorgen machen gespraechig, schwere Sorgen machen stumm.
  • image2 Am Ende wird alles gut, und wenn es nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende.
  • image3 Ich weiss nicht ob es besser wird, wenn es anders ist. Aber ich weiss, dass es anders werden muss, wenn es besser werden soll.

 

Die Kosten für eine Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz werden von den gesetzlichen und privaten Kassen oft nur in Ausnahmefällen übernommen.

Wenn Sie allerdings nachweisen können, dass Sie in den nächsten 3 Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe bekommen (und Anspruch auf eine Therapie haben, Ihnen dies vom Arzt bescheinigt wurde), dann können Sie Ihre Krankenkasse auffordern, dass diese die Kosten für die therapeutische Begleitung durch den Heilpraktiker übernimmt. Ihr(e) Therapeut(in) muss allerdings die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nachweisen können. Ich bin selbstverständlich im Besitz dieser Erlaubnis (§ 1 Heilpraktikergesetz).

In § 13 II SGB V Sozialgesetzbuch ist geregelt: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch dem Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.

Für den Nachweis notieren Sie sich bitte Namen und Adressen und Tag der Anfrage, der von Ihnen kontaktierten Kassen-Therapeuten, die keinen Therapieplatz in naher Zukunft anbieten können. Am Besten lassen Sie sich von dort jeweils eine schriftliche Absage-Erklärung geben. Reichen Sie die Liste zusammen mit einem entsprechenden Schreiben und dem Betreff: "Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V" bei Ihrer Krankenkasse ein.

Die Kosten werden erst ab Erstattungsdatum übernommen. Sie müssen deshalb bei Ihrer Krankenkasse vor Beginn der Therapie einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Sollten Sie aber nicht solange warten können, dann ist zu überlegen, ob Sie die Therapie sofort beginnen und bis zur Kostenübernahme die Therapiestunden selbst bezahlen.

Im Übrigen können Sie Therapiekosten, die Sie selbst bezahlen, eventuell steuerlich geltend machen. Sie können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden ( § 13 II SGB V).

Die privaten Krankenversicherungen übernehmen, je nach Vertragsgestaltung, eventuell die Kosten einer Therapie. Bitte fragen Sie auch hier bei Ihrer Krankenversicherung nach.